Gesetze / Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung
AtDeckV§ 16 Ermittlung der Deckungssumme im Einzelfall
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 17.02.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtDeckV%201977/16#abs-1 (1) Ist die Regeldeckungssumme nach den Umständen des Einzelfalls nicht angemessen, so kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme im Rahmen der Höchstgrenze des § 13 Absatz 3 Satz 2 des Atomgesetzes und unter Beachtung der Höchst- und Mindestgrenzen nach § 7 Absatz 2 bis auf das Zweifache der Regeldeckungssumme erhöhen oder bis auf ein Drittel der Regeldeckungssumme ermäßigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtDeckV%201977/16#abs-2 (2) Bei der Ermittlung der nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Deckungssumme ist insbesondere zu berücksichtigen,